緊急「命令」比一比2
◎ 李建良

奧地利COVID-19措施法
全名: 聯邦阻止COVID-19擴散暫時措施法
原文:Bundesgesetz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19,簡稱:COVID-19-Maßnahmengesetz
2020年3月15日,國會制定通過,同日公布,翌日生效施行。
2020年3月15日,衛福部發布第一道命令,翌日生效施行。
2020年3月19日,衛福部發布第二道命令,翌日生效施行。
試譯如下,並附原文:
第一條 為取得物品或服務之進入營業場所
於COVID-19爆發時,聯邦社會、福利、照顧及消費保護部(譯註:以下簡稱衛福部)為阻止COVID-19擴散所必要之範圍,得以命令禁止為取得物品或服務之進入營業場所或特定之營業場所。於命令中,得規定例外得進入之營業場所、其數量及時間。
§ 1. Betreten von Betriebsstätten zum Zweck des Erwerbs von Waren- und Dienstleistungen
Beim Auftreten von COVID-19 kann der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz durch Verordnung das Betreten von Betriebsstätten oder nur bestimmten Betriebsstätten zum Zweck des Erwerbs von Waren und Dienstleistungen untersagen, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist. In der Verordnung kann geregelt werden, in welcher Zahl und zu welcher Zeit jene Betriebsstätten betreten werden dürfen, die vom Betretungsverbot ausgenommen sind.
第二條 特定地區之進入
於COVID-19爆發時,為阻止COVID-19擴散所必要之範圍,得以命令禁止特定地區之進入。此命令,
- 於其適用範圍擴及於聯邦全境時,由衛福部發布之,
- 於其適用範圍擴及於特定邦全境時,由該邦負責人(譯註:邦總理)發布之,或
- 於其適用範圍擴及於特定地方行政區域或該區一部時,由該區域行政機關(譯註:地方首長)發布之。
進入禁止之命令,得限於特定之時間。
§ 2. Betreten von bestimmten Orten
Beim Auftreten von COVID-19 kann durch Verordnung das Betreten von bestimmten Orten untersagt werden, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist. Die Verordnung ist
- vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zu erlassen, wenn sich ihre Anwendung auf das gesamte Bundesgebiet erstreckt,
- vom Landeshauptmann zu erlassen, wenn sich ihre Anwendung auf das gesamte Landesgebiet erstreckt, oder
- von der Bezirksverwaltungsbehörde zu erlassen, wenn sich ihre Anwendung auf den politischen Bezirk oder Teile desselben erstreckt.
Das Betretungsverbot kann sich auf bestimmte Zeiten beschränken.
第二條之一 公共安全機關之職務協助
(第一項)本法所定主管機關於履行法定任務及執行法定措施時,必要時,得使用強制方法,公共安全機關經本法所定主管機關之請求,應協助之。
(第二項)依本法所定主管機關之專業判斷,於第一項所定公共安全機關為職務協助之範圍內,視傳染病之種類及其傳染可能性而存有之危險程度,本法所定主管機關應採取適當之防護措施。
§ 2a. Mitwirkung von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes
(1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben die nach diesem Bundesgesetz zuständigen Behörden und Organe über deren Ersuchen bei der Ausübung ihrer beschriebenen Aufgaben bzw. zur Durchsetzung der vorgesehenen Maßnahmen erforderlichenfalls unter Anwendung von Zwangsmitteln zu unterstützen.
(2) Sofern nach der fachlichen Beurteilung der nach diesem Bundesgesetz zuständigen Behörden im Rahmen der nach Abs. 1 vorgesehenen Unterstützung für die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach der Art der übertragbaren Krankheit und deren Übertragungsmöglichkeiten eine Gefährdung verbunden ist, der nur durch besondere Schutzmaßnahmen begegnet werden kann, so sind die nach diesem Bundesgesetz zuständigen Behörden verpflichtet, adäquate Schutzmaßnahmen zu treffen.
第三條 刑罰規定
(第一項)進入依第一條禁止進入之營業場所者,為違反行政犯,處3600歐元以下之罰金。
(第二項)營業場所之所有人疏於注意,違反依第一條禁止進入營業場所之命令者,為違反行政犯,處30000歐元以下之罰金。營業場所之所有人疏於注意,違反營業場所得進入人數之命令者,為違反行政犯,處3600歐元以下之罰金。
(第三項)進入依第二條禁止進入之地區者,為違反行政犯,處3600歐元以下之罰金。
§ 3. Strafbestimmungen
(1) Wer eine Betriebsstätte betritt, deren Betreten gemäß § 1 untersagt ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 3 600 Euro zu bestrafen.
(2) Wer als Inhaber einer Betriebsstätte nicht dafür Sorge trägt, dass die Betriebsstätte, deren Betreten gemäß § 1 untersagt ist, nicht betreten wird, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 30 000 Euro zu bestrafen. Wer als Inhaber einer Betriebsstätte nicht dafür Sorge trägt, dass die Betriebsstätte höchstens von der in der Verordnung genannten Zahl an Personen betreten wird, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 3 600 Euro zu bestrafen.
(3) Wer einen Ort betritt, dessen Betreten gemäß § 2 untersagt ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 3 600 Euro zu bestrafen.
第四條 生效
(第一項)本法於公布之日屆滿起生效,於2020年12月31日失效。
(第二項)聯邦部長依第一條發布命令者,1950年制定公布之防疫法有關關閉營業場所之規定,不適用之。
(第三項)1950年制定公布之防疫法,不受影響。
(第四項)依本法之命令,得於本法生效前發布之,但不得先於本法生效前生效之。
§ 4. Inkrafttreten
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.
(2) Hat der Bundesminister gemäß § 1 eine Verordnung erlassen, gelangen die Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186/1950, betreffend die Schließung von Betriebsstätten nicht zur Anwendung.
(3) Die Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950 bleiben unberührt.
(4) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können vor seinem Inkrafttreten erlassen werden, dürfen jedoch nicht vor diesem in Kraft treten.
第五條 施行
本法之施行,由衛福部定之。
§ 5. Vollziehung
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betraut.